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MiGeL - Bundesgerichtsurteil BS und Reaktionen der Versicherer

Das Musterurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 1. September 2017 entschied leider die Unzulässigkeit der MiGeL-Festsetzung durch den Kanton BS für das Jahr 2015 und enthält einige wichtige Grundsätze.

Gemäss Gericht wären die MiGeL-Produktanwendungen in zwei Kategorien einzuteilen:

  1. Selbständige Anwendung durch den Patienten (oder mit Hilfe einer nichtprofessionellen Hilfsperson)
  2. Anwendung im Rahmen des Pflegeprozesses durch eine beruflich mitwirkende Person

Für beide Kategorien bestimmt das BVGer, dass die MiGeL-Zahlung durch Krankenversicherer nicht einfach von einem Kanton festgesetzt werden können. Während man für Kategorie a) einen Abgabevertrag brauche, falle die Kategorie b) in den gesamten Kuchen der Pflegefinanzierung, an welchen die Versicherer nur Fr. 9.- pro Pflegestufe zahlen müssen. Den Rest müssten Kantone und Gemeinden berappen.

Was sind die aktuellen Folgen des Urteils?

  • National besteht seit 2015 nur noch ein Vertrag mit den HSK-Versicherern, welcher die Zahlung vom MiGeL regelt.
  • In den meisten Kantonen wurden (provisorisch oder definitiv) MiGeL-Tarife festgesetzt – welche nach diesem Urteil wohl ungültig sind.
  • Mit Ausnahme der HSK-Versicherer wäre im Regelfall eine Rückzahlung der MiGeL an die restlichen Krankenversicherer seit 2015 geschuldet.
  • Für die Kosten der Kategorie b), welche wohl fast 100 % der MiGeL-Anwendung in Pflegeheimen betrifft, müssten dafür Kantone/Gemeinden als Restfinanzierer aufkommen.
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